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Version vom 21. September 2009, 16:16 Uhr

Definitionen

  • Gemeingüter werden vom Staat oder einem Privaten Anbieter jedem potentiellen Nachfrager frei zu Verfügung gestellt.
  • Eine Allmende ist ein Stück Land, das Eigentum der Gemeinde ist und das von allen frei genutzt werden kann.
  • Ein Anger ist ein Stück Land in Gemeindebesitz, das von allen genutzt werden kann und das keinen Eigentümer hat.
  • Öffentliche Güter ist Güter, die sich bezüglich der Nutzung durch eine nicht Ausschließbarkeit auszeichnen, wodurch sich Eigentumsrechte nur schwer bis gar nicht durchsetzen lassen. Beispiel: Luft


Gedankliche Betrachtung

  • Gemeingüter sind Eigentum. Das heißt, dass der Eigentümer den Status des Gemeingutes jederzeit aufheben kann. Das kann im Falle von Lebensgrundlagen fatal sein und kann deshalb ein Abhängigkeitsverältnis verursachen.
  • Ist es möglich, Lebensgrundlagen zu erschaffen, die so konstruiert sind, dass sie die Eigenschaften öffentlicher Güter besitzen? In diesem Falle ließen sich Eigentumsrechte schwer durchsetzen. Somit wäre es möglich, Abhängigkeitsverhältnisse aufzuheben. Könnten Mittlere Technologien diese Eigenschaften ganz oder teilweise erfüllen?
  • Wenn es gelingt, eine Lebensgrundlage so zu konstruieren, dass eine Rivalität sowie ein Ausschluss eines Nachfragenden von der Nutzung nicht möglich ist, dann wird ein Gut automatisch zu einem öffentlichen Gut. Vergleich dazu die Definition der Arten von Gütern