Commons
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Version vom 30. Januar 2012, 12:35 Uhr von Michael Klotsche (Diskussion | Beiträge) (→Unterschiede zwischen Gemeingüter und Commons)
Definitionen
"Commons sind Ressourcen, die zum Zweck der Verringerung des Aufwandes für Erschaffung und Unterhalt als Gemeinschaftsgüter ausgelegt sind und die gleichzeitig allgemein leicht kopiert werden können."
- Weitere Aspekte der Commons befinden sich in den Artiklen
Unterschiede zwischen Gemeingüter und Commons
' | Privatgut | Gemeingut | Allmendegut | öffentliches Gut | Commons |
Zweck | Ausschluss der Allgemeinheit | freie Nutzung | gemeinschaftliche Nutzung | freie Nutzung | gemeinschaftliche Nutzung |
Zugangsberechtigung | durch den Eigentümer | durch den Eigentümer | durch die Nutzergemeinschaft | nicht Ausschließbarkeit | durch die Nutzergemeinschaft |
Nachbaubarkeit | unerwünscht | unwichtig | unwichtig | unwichtig | wichtig |
Studierbarkeit | unerwünscht | unwichtig | unwichtig | unwichtig | wichtig |
Weitergabe des Wissens | unerwünscht | unwichtig | unwichtig | unwichtig | erwünscht |
Allgemeine Realisierbarkeit | unerwünscht | unwichtig | unwichtig | unwichtig | wichtig |
- Gemeingüter sind Güter im Eigentum einer Nutzergemeinschaft, die selbst die Nutzungsregeln für das Gemeingut bestimmt.
- Gemeingüter werden vom Staat oder einem Privaten Anbieter jedem potentiellen Nachfrager frei zu Verfügung gestellt.
- Eine Allmende ist ein Stück Land, das Eigentum der Gemeinde ist und das von allen frei genutzt werden kann.
- Ein Anger ist ein Stück Land in Gemeindebesitz, das von allen genutzt werden kann und das keinen Eigentümer hat.
- Öffentliche Güter ist Güter, die sich bezüglich der Nutzung durch eine nicht Ausschließbarkeit auszeichnen, wodurch sich Eigentumsrechte nur schwer bis gar nicht durchsetzen lassen. Beispiel: Luft
Gedankliche Betrachtung
- Beim Umgang mit lebenswichtigen Gemeingütern ist darauf zu achten, dass die Gemeingüter kein Privateigentum sind und die Gemeinfreiheit nicht nur ein Lippenbekenntis ist. Im Streitfall kann der Eigentümer den Status des Gemeingutes jederzeit aufheben kann. Das kann im Falle von Lebensgrundlagen fatal sein und kann deshalb ein Abhängigkeitsverältnis verursachen.
- Ist es möglich, Lebensgrundlagen zu erschaffen, die so konstruiert sind, dass sie die Eigenschaften öffentlicher Güter besitzen? In diesem Falle ließen sich Eigentumsrechte schwer durchsetzen. Somit wäre es möglich, Abhängigkeitsverhältnisse aufzuheben. Könnten Mittlere Technologien diese Eigenschaften ganz oder teilweise erfüllen?
- Der Leitfaden für freie Technologien soll dabei helfen, Technologien so zu konstruieren, dass sie öffentlichen Gütern möglichst nahe kommen.
- Wenn es gelingt, eine Lebensgrundlage so zu konstruieren, dass eine Rivalität sowie ein Ausschluss eines Nachfragenden von der Nutzung nicht möglich ist, dann wird ein Gut automatisch zu einem öffentlichen Gut. Vergleich dazu die Definition der Arten von Gütern
- Jedes Gut hat mehrere Aspekte, wie z.B. gemeinschaftliche Aspekte, öffentliche Aspekte und private Aspekte. Mein Küchentisch zum Beispiel ist absichtlich so groß gewählt, dass viele Menschen an diesem Küchentisch gemeinsam essen können. Das ist der gemeinschaftliche Aspekt. Er sieht auch so gut aus, dass er mich in der Öffentlichkeit repräsentieren kann, sollte mal eine Fremde Person zu mir mach Hause kommen. Gleichzeitig ist er aber auch mein Privateigentum, denn ich allein entscheide, wer den Tisch nutzen darf und wer nicht. Lässt man bei der Betrachtung eines Gutes einen dieser Aspekte weg, so kann man das Wesen dieses Gutes vermutlich nicht vollständig erfassen. Vermutlich gibt es deshalb so viele sinnlose Diskussionen über die Eigentumsfrage, weil oft nur die Aspekte eines Gutes betrachtet werden, die manche Personen gerade betrachten wollen.